Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Impex Barneveld B.V., mit Sitz in Barneveld, hinterlegt bei der Handelskammer am 22.01.2025 unter der Nummer 09060296.

Artikel 1 - Allgemein
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Impex Barneveld B.V. der Benutzer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, während die Gegenpartei als Käufer bezeichnet wird.

Artikel 2 – Anwendbarkeit
2.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Offerten sowie für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen der Impex Barneveld B.V. und/oder für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen, an denen die Impex Barneveld B.V. beteiligt ist.
2.2. Auf alle Angebote, Offerten und Verträge der Impex Barneveld B.V. und/oder alle Angebote, Offerten und Verträge, an denen die Impex Barneveld B.V. beteiligt ist, finden – ungeachtet eines eventuellen (früheren) Verweises des Abnehmers auf eigene oder andere allgemeine Geschäftsbedingungen – ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Impex Barneveld B.V. lehnt ausdrücklich alle vom Käufer für anwendbar erklärten allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
2.3. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Impex Barneveld B.V. abweichende Sonderbestimmungen sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich von ihr angenommen wurden.

Artikel 3 - Angebot und Annahme
3.1. Sofern in einem schriftlichen Angebot nicht anders angegeben, sind alle Angebote der Impex Barneveld B.V. unverbindlich. Ein Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem die Annahme eines Angebots von Impex Barneveld B.V. schriftlich bestätigt/genehmigt wird, oder in dem Moment, in dem Impex Barneveld B.V. mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.
3.2. Wenn  eine Offerte ein unverbindliches Angebot enthält und dieses Angebot vom Abnehmer angenommen wird, hat die Impex Barneveld B.V. das Recht, dieses Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach dem Eingang der Angebotsannahme zu widerrufen.
3.3. Beschreibungen in Offerten sind möglichst genau, haben jedoch für die Impex Barneveld B.V keinen verpflichtenden Charakter. Die Impex Barneveld B.V. behält sich Änderungen technischer Art vor. Impex Barneveld B.V. und ihre Lieferanten behalten sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung Änderungen an ihren Artikeln vorzunehmen, sei es in Bezug auf Material, Konstruktion und Form.
3.4. Ein Vertrag hat für die Impex Barneveld B.V. nur nach seiner schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung oder einen befugten Prokuristen verbindlichen Charakter. Aufträge von Vertretern oder anderen (Zwischen-)Personen, die für oder im Namen von Impex Barneveld B.V. angenommen werden, werden erst dann gültig angenommen, wenn sie von Impex Barneveld B.V. gemäß dem Vorstehenden schriftlich bestätigt worden sind.
3.5. Eine Annullierung einer aufgegebenen Bestellung kann ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung der Impex Barneveld B. V., die in diesem Fall das Recht hat, einen Schadenersatz in Höhe von mindestens 15 % des Werts der annullierten Bestellung ohne MwSt. in Rechnung zu stellen, erfolgen.

Artikel 4 – Lieferung
4.1. Angegebene Lieferzeiten sind keine Fristen. Im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung ist die Impex Barneveld B.V. schriftlich in Verzug zu setzen. Impex Barneveld B.V. haftet nicht für die Folgen einer Überschreitung der Lieferfrist.
4.2. Wenn die nicht rechtzeitige Lieferung auf einen Grund zurückzuführen ist, der billigerweise vom Käufer zu tragen ist, gehen alle angemessenen Kosten, die Impex Barneveld B.V. entstanden sind, zu Lasten des Käufers.
4.3. a) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk von Impex Barneveld B.V. In diesem Fall gehen die Waren auf Kosten und Risiko des Käufers ab Werk.
4.3. b) Impex Barneveld B.V. hat das Recht, die gekauften Waren in Teilen zu liefern. Jede Teillieferung wird dann als separater Vorgang betrachtet.
4.4. Die Impex Barneveld B.V. ist berechtigt, die Lieferung auszusetzen, solange ein Abnehmer seine Verpflichtungen gegenüber der Impex Barneveld B.V. nicht vollständig erfüllt hat. Diese Aussetzung gilt bis zu dem Moment, in dem der Abnehmer diese Verpflichtungen nachträglich erfüllt hat.

Artikel 5 - Aussetzen
5.1. Impex Barneveld B.V. ist berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn Impex Barneveld B.V. nach dem Zustandekommen des Vertrages von Umständen erfährt, die Impex Barneveld B.V. berechtigten Anlass zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird.

Artikel 6 – Preise
6.1. Alle Preise sind in Euro angegeben, gelten für die Lieferung ab Werk (Lager oder Werkstatt) und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzüglich sonstiger staatlich auferlegter Abgaben, zuzüglich eventueller Transportkosten und zuzüglich Verpackung.
6.2. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Änderungen bei den für den Selbstkostenpreis maßgeblichen Faktoren, wie beispielsweise, ohne darauf beschränkt zu sein, Preisänderungen bei essentiellen Hilfsmitteln, Rohstoffen oder Teilen der zu liefernden Sachen, und/oder Änderung(en) bei Währungskosten, Transportkosten, Sozialabgaben, Einfuhrzöllen und den anderen Steuern, hat die Impex Barneveld B.V. das Recht, diese Änderungen im Preis weiterzugeben.
6.3. Sich aus Ergänzungen und/oder Änderungen des Auftrags ergebende Preiserhöhungen gehen jederzeit auf Rechnung des Abnehmers.

Artikel 7 – Zahlung
7.1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung seitens des Abnehmers innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum, ohne Abzug eines Nachlasses zu erfolgen. Eine Verrechnung ist nicht erlaubt.
7.2. Alle Zahlungsfristen gelten als Endfristen.
7.3. Die Impex Barneveld B.V. hat jederzeit das Recht, eine Vorauszahlung, Barzahlung oder Zahlungsbürgschaft zu verlangen.
7.4. Im Falle einer Forderung der Impex Barneveld B.V. gegen den Abnehmer, die sich nicht aus gelieferten oder zu liefernden Sachen oder aus für den Abnehmer verrichteten oder zu verrichtende, Arbeiten ergibt, wie im Falle einer Forderung wegen einer Nichterfüllung in Bezug auf derartige Verträge, dienen diese Zahlungseingänge seitens des Abnehmers zuerst zur Begleichung dieser Forderungen.
7.5. Die vom Abnehmer geleisteten Zahlungen dienen (ausgenommen des in Artikel 7.4 genannten Falles) stets zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten und dann der Begleichung der am längsten fälligen Rechnungen, auch wenn der Abnehmer angibt, dass sie sich auf eine Rechnung jüngeren Datums beziehen.
7.6. a) Wenn der Käufer einer oder mehreren Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, ist der Käufer von Rechts wegen in Verzug und schuldet Impex Barneveld B.V. ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe der gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW), ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
7.6. b) Darüber hinaus gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Käufers, wobei die außergerichtlichen Kosten auf 10 % des Rechnungsbetrags mit einem Mindestbetrag von 375 € festgesetzt werden.

Artikel 8 – Eigentumsvorbehalt
8.1. Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns.
8.2. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten -unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers -Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.8.3. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab.
8.3. Sofern Impex Barneveld B.V. keinen Eigentumsvorbehalt im Sinne von Artikel 8.1 dieser Bedingungen geltend machen kann, überträgt sie dem Käufer die zu liefernden Waren vorbehaltlich eines besitzlosen Pfandrechts.
8.4. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Artikels ist der Käufer verpflichtet, bei der Vorbereitung und Unterzeichnung einer Pfandurkunde mitzuwirken. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Käufers.
8.5. Wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 8.1 bis 8.4 nicht nachkommt, verwirkt er ein sofort fälliges Bußgeld in Höhe von 2.500 € für jeden Tag und/oder Teil eines Tages, an dem der Käufer seinen Verpflichtungen aus den Artikeln 8.1 bis 8.4 nicht nachkommt, unbeschadet des Rechts von Impex Barneveld B.V., vollständigen Schadenersatz zu fordern.

Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.

Artikel 9 – Zurückbehaltungsrecht
9.1. Unbeschadet des gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts ist Impex Barneveld B.V. berechtigt, die ihr unter welchem Titel auch immer zur Verfügung gestellten Waren des Käufers bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die Impex Barneveld B.V. aus welchem Grund auch immer gegenüber dem Käufer geltend machen kann, zurückzubehalten, es sei denn, der Käufer hat für diese Forderung eine ausreichende Sicherheit geleistet. Das Zurückbehaltungsrecht steht der Impex Barneveld B.V. auch zu, falls dem Abnehmer ein vorläufiger Zahlungsaufschub gewährt oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
9.2. Wenn der Käufer seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht nachkommt, ist Impex Barneveld B.V. nach einer Inverzugsetzung des Käufers berechtigt, die gelieferten Waren, die gemäß der Bestimmung in Artikel 8 ihr Eigentum geblieben sind, wieder in Besitz zu nehmen, wodurch der (Kauf-)Vertrag aufgelöst wird, ohne dass ein gerichtliches Eingreifen erforderlich ist. Der Käufer ist verpflichtet, Impex Barneveld B.V. oder von Impex Barneveld B.V. beauftragten Dritten Zugang zu dem/den Ort(en) zu gewähren, an dem/denen sich die gelieferten Waren befinden, um diese in Besitz zu nehmen.

Artikel 10 - Reklamationen
10.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren sofort nach der Lieferung gründlich auf eventuelle Mängel zu untersuchen und, falls solche festgestellt werden, Impex Barneveld B.V. unverzüglich per Einschreiben zu informieren. Wenn der Käufer Impex Barneveld B.V. nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem Tag der Lieferung schriftlich per Einschreiben über Mängel informiert, die bei einer gründlichen Inspektion hätten festgestellt werden können, wird davon ausgegangen, dass der Käufer den Zustand, in dem die Waren geliefert wurden, akzeptiert hat, und alle Ansprüche gegenüber Impex Barneveld B.V. wegen Mängeln verfallen.
10.2. Der Käufer kann sich nicht mehr auf einen Mangel der Leistung berufen, der bei einer ersten gründlichen Inspektion (wie in Artikel 10.1 erwähnt) nicht entdeckt werden konnte, wenn er nicht innerhalb von 8 Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, per Einschreiben bei Impex Barneveld B.V. protestiert hat. Es wird davon ausgegangen, dass der Abnehmer mit der Arbeitsweise der Sache vertraut ist; des Weiteren verpflichtet er sich, Benutzer entsprechend zu instruieren.
10.3. Der Abnehmer hat der Impex Barneveld B.V. jederzeit Gelegenheit zur Behebung eines eventuellen Mangels zu bieten.
10.4. Der Abnehmer verliert alle Rechte und Befugnisse, die ihm auf Grund von Mangelhaftigkeit zustanden, falls er nicht innerhalb der vorgenannten Fristen eine Mängelrüge eingereicht hat und/oder der Impex Barneveld B.V. keine Gelegenheit zur Behebung der Mängel geboten hat und/oder nicht die erforderliche Sorgfalt, den Mangel möglichst schnell zu entdecken, an den Tag gelegt hat. Darüber hinaus verliert der Abnehmer auch alle Rechte und Befugnisse, die ihm auf Grund von Mangelhaftigkeit zustanden, falls die Sachen nach der Ablieferung durch die Impex Barneveld B.V. auf irgendeine Weise be- oder verarbeitet, benutzt, verunreinigt oder beschädigt wurden.
10.5. Der Abnehmer hat die Pflicht nachzuweisen, dass es sich bei den beanstandeten Sachen um die von der Impex Barneveld B.V. gelieferten Sachen handelt.
10.6. Impex Barneveld B.V. muss in der Lage sein, die Reklamation(en) sofort nach Erhalt einer Reklamation zu prüfen. Wenn die Reklamation ihrer Meinung nach zutreffend ist, wird Impex Barneveld B.V. nach eigenem Ermessen entweder eine Entschädigung bis maximal zum Rechnungswert der gelieferten Waren zahlen oder die gelieferten Waren nach Rücksendung in ihrem ursprünglichen Zustand kostenlos ersetzen. Zu einer darüber hinausgehenden Schadenersatzleistung oder Kostenerstattung, gleich unter welchem Titel, ist die Impex Barneveld B.V. nicht verpflichtet.
10.7. Erst, wenn die Impex Barneveld B.V. und der Abnehmer sich schriftlich darüber geeinigt haben, ist der Abnehmer berechtigt, eine oder mehrere Sachen zurückzuschicken.
10.8. Wenn Impex Barneveld B.V. Waren gemäß Artikel 10.7 zurücknimmt, ist sie berechtigt, die zurückgegebenen Waren, auch wenn die Verpackung unversehrt ist, technisch zu überprüfen, wofür sie dem Käufer eine Entschädigung von 10 % des Bruttorechnungsbetrags in Rechnung stellen kann. In diesem Fall berechnet die Impex Barneveld B.V. überdies zur partiellen Deckung der Kosten des Verwaltungsaufwands, der Bearbeitung im Lager und in der Buchhaltung einen festen Betrag von € 25,-.

Artikel 11 – Garantie
11.1. Impex Barneveld B.V. garantiert die Tauglichkeit der von ihr verkauften und gelieferten Waren während der im Angebot oder Vertrag angegebenen Garantiezeit. Wenn im Angebot oder im Vertrag keine spezifische Garantiezeit angegeben ist, gelten für die von Impex Barneveld B.V. gelieferten Produkte die folgenden Garantiebestimmungen.
11.2. Impex Barneveld B.V. garantiert, dass seine Produkte für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Datum der Abnahme oder der ersten klinischen Anwendung, je nachdem, was zuerst eintritt, jedoch keinesfalls länger als 15 Monate ab dem Datum der Lieferung, im Wesentlichen mit der Produktspezifikation auf dem Angebot und der mit der Lieferung des Produkts gelieferten Benutzerdokumentation übereinstimmen, vorausgesetzt, das Produkt wurde ordnungsgemäß verwendet und gewartet. Darüber hinaus garantiert Impex Barneveld B.V., dass alle Dienstleistungen und (Montage-)Arbeiten mit angemessener Sorgfalt und Sachkenntnis ausgeführt werden.
11.3. Die Garantieverpflichtungen von Impex Barneveld B.V. beschränken sich nach dem Ermessen von Impex Barneveld B.V. auf die Reparatur oder den Ersatz der mangelhaften Ware oder die nachträgliche ordnungsgemäße Ausführung der mangelhaften (Montage-)Arbeiten. Wenn Impex Barneveld B.V. nicht mehr in der Lage ist, mangelhafte Waren zu reparieren, einwandfreie Waren zu liefern oder einwandfreie Arbeiten auszuführen - dies nach Meinung von Impex Barneveld B.V. -, hat der Käufer Anspruch auf eine Gutschrift bis zum Rechnungswert der gelieferten Dienstleistungen und/oder Waren.
11.4. Die Garantieansprüche erlöschen, falls:
der Käufer es versäumt, Impex Barneveld B.V. unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb der in Artikel 10 genannten Fristen, über etwaige Mängel zu informieren;
der Impex Barneveld B.V. keine Gelegenheit zur nachträglichen Behebung der Mängel geboten wird.
der Käufer und/oder Dritte ohne vorherige Kenntnis oder Erlaubnis von Impex Barneveld B.V. Tätigkeiten im Zusammenhang mit den gelieferten Waren oder von Impex Barneveld B.V. durchgeführte Tätigkeiten ausgeführt haben und/oder der Käufer/Dritte die Waren unsachgemäß verwenden und/oder keine oder falsche Wartung erfolgt und/oder Änderungen an den Waren durch den Käufer und/oder Dritte vorgenommen werden.

Artikel 12 - Haftung und Entschädigung
12.1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet Impex Barneveld B.V. in keinem Fall für Schäden, einschließlich aller direkten und indirekten Schäden, wie Folgeschäden oder Handelsverluste, mit Ausnahme der Haftung für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Impex Barneveld B.V., ihren Mitarbeitern und/oder Hilfspersonen verursacht wurden.
12.2. Wenn und soweit Impex Barneveld B.V. aus welchem Grund auch immer haftet, ist diese Haftung für direkte Schäden jederzeit auf maximal den Rechnungsbetrag beschränkt. In Fällen, in denen die Folgen der Bestimmung in diesem Artikel zu eindeutig unangemessenen Ergebnissen führen würden, kann – in gegenseitigem Einvernehmen – von dieser Bestimmung abgewichen werden.
12.3. Die Haftung der Impex Barneveld B.V. ist stets auf die Deckungssumme ihrer Versicherung begrenzt. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Höchstleistung pro Schadensfall 2.500.000 €. Der Höchstbetrag, der pro Jahr von der Versicherung gezahlt wird, beträgt 5.000.000 €.
12.4. Schadenersatzansprüche als Folge des Vorstehenden müssen Impex Barneveld B.V. spätestens 8 Tage nach ihrem Auftreten oder nach dem Zeitpunkt, an dem der Käufer den Schaden hätte erkennen können, schriftlich mitgeteilt werden, unter Androhung des Erlöschens von Schadenersatzansprüchen des Käufers.
12.5. Die Impex Barneveld B.V. übernimmt keinerlei Haftung für Beschädigungen ihres Produkts oder von Produkten Dritter, die durch eine von außen einwirkende Ursache entstehen. Unter einer von außen einwirkenden Ursache sind unter anderen, ohne darauf begrenzt zu sein, Schäden infolge der Wasserqualität zu verstehen.
12.6. Wenn der Käufer außerhalb der Niederlande ansässig ist und Impex Barneveld B.V. für den Transport der Waren verantwortlich ist, garantiert der Käufer Impex Barneveld B.V., dass die Waren tatsächlich aus den Niederlanden ausgeführt werden.

Artikel 13 – Steuergewährleistung
13.1 Der Käufer stellt Impex Barneveld B.V. von allen Ansprüchen der Steuerbehörden, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuer und/oder Dritter, frei, wenn der Käufer entgegen dem Vorstehenden handelt.

Artikel 14 – Höhere Gewalt
14.1. Impex Barneveld B.V. ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung zu erfüllen, wenn sie daran durch einen Umstand gehindert wird, den sie nicht verschuldet hat und den sie auch nicht aufgrund des Gesetzes, der Rechtsprechung oder der allgemeinen Auffassung zu vertreten hat.
14.2. Wenn Impex Barneveld B.V. aufgrund von höherer Gewalt oder anderen außergewöhnlichen Umständen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Streiks, Stagnation in der Versorgung mit Rohstoffen und/oder Halbfertigprodukten und Feuer bei Impex Barneveld B.V. oder bei ihren Lieferanten, Krieg, Epidemien, Pandemien, Terror- und/oder Cyberangriffe, staatliche Vorschriften und/oder Naturkatastrophen oder bei ihren Zulieferern, Krieg, Epidemien, Pandemien, terroristische und/oder Cyber-Angriffe, behördliche Vorschriften und/oder Naturkatastrophen, hat Impex Barneveld B.V. das Recht, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen oder - falls eine Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist - den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass Impex Barneveld B.V. für den sich daraus ergebenden Schaden haftbar ist oder gemacht werden kann.
14.3. In den in Artikel 14.1 und 14.2 genannten Fällen hat der Abnehmer kein Recht zur Vertragsauflösung und/oder Schadenersatz, abgesehen von einer Entschädigung auf Grund des Verzögerungsschadens.

Artikel 15 – Software
15.1. Im Falle der Lieferung von Software wird diese Software lizenziert und nicht verkauft. Alle geistigen Eigentumsrechte an der Software verbleiben bei Impex Barneveld B.V.
15.2. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Impex Barneveld B.V. ist es dem Käufer nicht gestattet, die gelieferte Software und/oder Software ganz oder teilweise zu demontieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln, zu integrieren oder mit anderen Geräten zu kombinieren, zu kopieren, zu reproduzieren, zu vervielfältigen, zu übersetzen, anzupassen, zu variieren oder zu modifizieren, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig. Der Käufer hat die Vertraulichkeit der Software zu wahren und darf keinen Teil der Software an Dritte weitergeben oder übertragen.
15.3 Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Artikels verwirkt der Käufer für jeden Verstoß eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 25.000,- € an Impex Barneveld, unbeschadet des Rechts von Impex Barneveld auf Ersatz des gesamten aus dem Verstoß resultierenden Schadens.

Artikel 16 - Ausfuhrvorschriften und Wiederverkauf von Erzeugnissen
16.1. Die Lieferung, der Export oder die Weitergabe von Produkten oder Dienstleistungen kann Exportkontrollgesetzen und Sanktionsvorschriften unterliegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, die die Ausfuhr oder Umleitung bestimmter Produkte und Dienstleistungen in bestimmte Länder verbieten oder einschränken (im Folgenden „Ausfuhrgesetze"). Der Käufer verpflichtet sich, diese Ausfuhrgesetze und alle für die Lieferung der Produkte oder die Erbringung von Dienstleistungen geltenden Ausfuhrlizenzen in jeder Hinsicht einzuhalten.
16.2. Wenn die Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen an bestimmte Bestimmungsorte oder Personen von der Erteilung einer Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung durch eine Regierung abhängt oder anderweitig durch eine solche Ausfuhrgesetzgebung eingeschränkt oder verboten ist, kann Impex Barneveld B.V. ihre Verpflichtungen gegenüber dem Käufer aussetzen, bis eine solche Genehmigung erteilt wird oder für die Dauer der Einschränkung oder des Verbots. Falls keine Genehmigung eingeholt werden kann oder die Beschränkung oder das Verbot fortbesteht, kann Impex Barneveld B.V. nach eigenem Ermessen beschließen, den betreffenden Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass Impex Barneveld B.V. für den dadurch entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann oder muss.
16.3. Wenn sich herausstellt, dass die Ausführung des Vertrages gegen die Ausfuhrgesetzgebung verstößt, behält sich Impex Barneveld B.V. das Recht vor, den Vertrag ganz oder teilweise auszusetzen oder aufzulösen, ohne dass Impex Barneveld B.V. für einen daraus resultierenden Schaden haftbar gemacht werden kann oder darf.
16.4. Der Käufer wird Dritten alle geltenden Ausfuhrkontroll- und Sanktionsbeschränkungen auferlegen, wenn von Impex Barneveld B.V. an den Käufer gelieferte Produkte an Dritte weitergegeben oder reexportiert werden. Der Käufer wird alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Käufer nicht gegen Ausfuhrgesetze verstößt. Dem Käufer ist bekannt, dass die Wiederausfuhr bestimmter Produkte in bestimmte Länder gemäß den Ausfuhrgesetzen verboten ist und ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Regierungsbehörden nicht ausgeführt werden darf. Der Käufer wird Impex Barneveld B.V. auf Verlangen schriftlich über den Weiterverkauf oder die (Wieder-)Ausfuhr der von Impex Barneveld B.V. gelieferten Produkte informieren, um der Ausfuhrgesetzgebung zu entsprechen.
16.5. Der Käufer schützt Impex Barneveld B.V. vor allen direkten, indirekten und strafenden Schäden, Verlusten, Kosten und anderer Haftung, die sich aus der Verletzung oder Nichteinhaltung dieses Artikels ergeben.

Artikel 17 - Anwendbares Recht und Streitigkeiten
17.1. Für alle Verträge der Impex Barneveld B.V. gilt ausschließlich das Recht der Niederlande.
17.2. Wenn ein Streitfall nach den gesetzlichen Vorschriften in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, ist nach dem Ermessen von Impex Barneveld B.V. das Gericht von Gelderland in Arnheim (Niederlande) oder das nach dem Gesetz zuständige Gericht zuständig.

Let's talk about water


    Barneveld

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  • 3771 MA Barneveld
  • P.O. Box 20
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  • Nederland

    Gainesville

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  • 2170 Hilton Drive
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  • P.O. Box 3097
  • GA 30503 Gainesville
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